NRW-FÖRDERUNG PROGRES.NRW: 
AUSBAU DER NICHT-ÖFFENTLICHEN 
LADEINFRASTRUKTUR 
WIRD WEITER FORCIERT 

Nordrhein-Westfalen belohnt Anstrengungen in Sachen Elektromobilität mit großzügigen Förderungen. Ihr neuester Streich: die Förderung öffentlicher und nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur (Förderrichtlinie progres.nrw). Dabei kommen nicht nur Hausbesitzer, Flottenbetreiber und Kommunen auf ihre Kosten. Die Zuschüsse für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gelten auch für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, für Mietende von Wohngebäuden sowie an Eigentumswohnanlagen. Anders als etwa die aktuelle KfW-Förderung, welche sich auf Unternehmen und Kommunen beschränkt, bietet die NRW-Förderung damit eine echte Chance für private E-Autofahrer. 

WER KANN EINEN FÖRDERANTRAG FÜR EINE NICHT-ÖFFENTLICHE LADESTATION STELLEN? 

Antragsberechtigt sind 

  • natürliche Personen als Privatpersonen (z. B. Mieter oder Vermieter), Wohnungseigentumsgemeinschaften, freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen 

  • Personengesellschaften 

  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 

  • Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände (nach GkG NRW) sowie kommunale Betriebe, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. d. europäischen Beihilferechts ausüben 

Was gilt als Ladestation? 

Ladestationen im Sinne der NRW-Förderung sind alle nicht-mobilen, steuerbaren Wallboxen mit einem oder mehreren Ladepunkten, unabhängig vom Modell. 

Wichtig: Der Förderantrag muss vor Vertragsabschluss, also vor dem Kauf und der Installation der Wallbox, gestellt werden.

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WELCHE KOSTENPUNKTE WERDEN GEFÖRDERT? 

Im Prinzip werden bei der NRW-Förderung für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur sämtliche Kosten gefördert, die bei einer Ladestation anfallen können. Dazu gehören neben der Ladesäule bzw. der Wallbox inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik sowie Authentifizierungs- und Bezahlsystemen auch 

  • ein Lastmanagement, 

  • Energiemanagementsysteme, 

  • Parkplatzmarkierungen, 

  • ein entsprechender Anfahrschutz sowie die Beleuchtung, 

  • Arbeiten in den Bereichen Tiefbau, Fundament und Wiederherstellung der Oberfläche, 

  • die Montage und Inbetriebnahme, 

  • der Netzanschluss bzw. 

  • die Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses. 

DIESE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN 

Die Ladesäule muss über eine Ladeleistung von mindestens 11 kW verfügen und eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle sowie ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll haben. 

Die Stromherkunft legt fest, wer von etwaigen Zuschüssen profitieren kann, und ist zudem ausschlaggebend für die Höhe der Förderung (s. u.). 

DIE FÖRDERHÖHE IM ÜBERBLICK 

Einfamilienhausbesitzer u. a. erhalten die NRW-Förderung für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Erneuerbaren-Energien-Anlage (Photovoltaikanlage). Diese muss über eine Nennleistung von mindestens zwei kW je Ladepunkt bei einer Ladeleistung von weniger als 50 kW pro Ladepunkt verfügen. 

Arbeitgeber, Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Eigentümer innerhalb einer WEG hingegen erhalten die NRW-Förderung für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, für Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen (< 50 kW) auch ohne Erneuerbare-Energien-Anlage: 

Antragsteller 

< 50 kW ohne neue EE-Anlage 

< 50 kW mit neuer EE-Anlage 

Natürliche Personen 

1.000 € 

1.500 € 

Personengesellschaften 

1.000 € 

1.500 € 

Juristische Personen 

1.000 € 

1.500 € 

Die Förderung darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 

Hinweis: Auch Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und kommunale Betriebe sind berechtigt, die Förderung zu beantragen. Die Förderhöhe beträgt hier 1.500 Euro je Ladepunkt. Dabei ist unerheblich, ob mit oder ohne EE-Anlage. 

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