
Keine Antragstellung möglich – die Förderung 441 wurde eingestellt
Ab sofort können Sie keine Anträge mehr stellen.
Bereits eingereichte Anträge sind nicht betroffen:
Haben Sie Ihren Antrag schon gestellt? Wenn Sie dabei alle Fördervoraussetzungen erfüllt haben, erhalten Sie in den nächsten Tagen eine Antragsbestätigung – damit ist Ihr Zuschuss reserviert.
Haben Sie schon eine Zusage erhalten? Dann ist Ihr Zuschuss für Sie reserviert. Wir zahlen ihn aus, sobald Sie die entsprechenden Nachweise erbracht haben.

Ab Inbetriebnahme muss die Ladestation mind. sechs Jahre genutzt werden. Wird eine geförderte Ladestation innerhalb dieses Zeitraums veräußert, kann die KfW den Zuschuss zurückfordern.
Es bedeutet: Die Ladestation steht entweder auf einem privaten Grundstück, dass nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, oder nur ein begrenzter Personenkreis hat Zugriff auf die Ladestation.
Die Errichtung sowie der Anschluss der Ladestation dürfen nur durch ein im Installateur-Verzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Fachunternehmen durchgeführt werden.
Nebenarbeiten wie Erdarbeiten, das Aufhängen der Ladestation oder das Verlegen von Kabeln darf das beantragende Unternehmen selbst durchführen.
Dies kann mittels Stromliefervertrag nachgewiesen werden bzw. bei eigenerzeugtem Strom mittels formloser Eigenerklärung. Letztere macht zudem einen Nachweis erforderlich, dass über das Jahr gerechnet ausreichend Strom aus erneuerbaren Energien vor Ort produziert und zum Laden der Elektrofahrzeuge verwendet wurde.
Wichtig: Sämtliche Nachweisdokument müssen nur auf Verlangen durch die KfW eingereicht werden.