Wichtig:
Nicht jedes Privileg kann überall genutzt werden. Städte und Kommunen entscheiden individuell, ob und welche Vorrechte sie gewähren. Daher sollten Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde diesbezüglich vorher erkundigen.
In der Regel kann man ein Elektroauto ganz leicht am “E” am Ende des Kennzeichens erkennen. “Kann”, aber nicht “muss”, denn das “E” gibt es erst seit dem Inkrafttreten des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) im Jahr 2015. Wer also ein vor 2015 zugelassenes Elektrofahrzeug besitzt und das “E” nicht nachträglich bei der Zulassungsstelle beantragt hat, oder wer sich bewusst gegen ein solches Kennzeichen entschieden hat, fährt gewissermaßen “inkognito”.
Die E-Kennzeichnung ist ausschließlich Besitzern von reinen Elektroautos, Brennstoffzellenfahrzeugen und Plug-in-Hybriden vorbehalten.
Das Sonderkennzeichen ist auf Antrag bei Ihrer Zulassungsstelle erhältlich. Für E- und Brennstoffzellenautos gibt es keine speziellen Vorgaben, Plug-in-Hybride dürfen allerdings maximal 50 g CO2 je zurückgelegtem Kilometer ausstoßen und müssen mindestens 40 Kilometer am Stück rein elektrisch zurücklegen können.
Sie können Ihr E-Kennzeichen ganz einfach bei der Neuzulassung oder wahlweise auch erst im Nachhinein beantragen. Dafür benötigen Sie ein Ausweisdokument, die Zulassungspapiere des Fahrzeugs, einen Nachweis über eine gültige HU, Ihre elektronische Kfz-Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), einen Herstellernachweis, dass alle Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt sind (CoC-Papiere), sowie gegebenenfalls alte Nummernschilder. Beachten Sie bitte, dass Sie wegen des “E” im Nummernschild eine kurze Buchstaben-Zahlen-Kombination benötigen.
Zuerst einmal ist das “E” nicht verpflichtend: Es gibt weder eine Beantragungs- noch eine Umkennzeichnungspflicht. Wer sich allerdings dafür entscheidet, kann dank EmoG von diversen Privilegien profitieren.
Das Elektromobilitätsgesetz hat zum Ziel, die Elektromobilität in Deutschland auszubauen. Aus diesem Grund räumt das E-Kennzeichen dem Halter gewisse Vorrechte ein, etwa kostenfreies Laden, die Nutzung von Sonderspuren wie Busspuren, das Befahren von Straßen mit Zufahrtsbeschränkungen und Durchfahrtsverboten, den (teilweisen) Erlass von Parkgebühren sowie Parken an Plätzen mit E-Auto-Schild, ohne dass das Auto tatsächlich geladen wird.
Für das “E” selbst fallen keine unmittelbaren Kosten an. Sie müssen lediglich eine Bearbeitungsgebühr auf der Zulassungsstelle bezahlen sowie die Kosten für die Anfertigung neuer Schilder tragen.
Die Antwort darauf ist ein klares nein. Auch Elektroautos mit E-Kennzeichen müssen über eine gültige Umweltplakette verfügen.
Wichtig:
Nicht jedes Privileg kann überall genutzt werden. Städte und Kommunen entscheiden individuell, ob und welche Vorrechte sie gewähren. Daher sollten Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde diesbezüglich vorher erkundigen.
copyright: Mercedes-Benz Group AG
Fotos: Hyundai