E-KENNZEICHEN FÜR
E-AUTO-FAHRER:
WIE SIE ES BEKOMMEN UND
WELCHE VORTEILE ES BIETET.

In der Regel kann man ein Elektroauto ganz leicht am “E” am Ende des Kennzeichens erkennen. “Kann” aber nicht “muss”, denn das “E” gibt es erst seit dem Inkrafttreten des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) im Jahr 2015. Wer also ein vor 2015 zugelassenes Elektrofahrzeug besitzt und das “E” nicht nachträglich bei der Zulassungsstelle beantragt hat oder wer sich bewusst gegen ein solches Kennzeichen entscheidet, fährt gewissermaßen “inkognito”.

ELEKTROMOBILITÄTSGESETZ

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) soll Anreize schaffen, um den Kauf von E-Autos und somit auch die Elektromobilität in Deutschland voranzutreiben. Das Gesetz skizziert die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Elektroautos und umfasst die Sonderregelungen für E-Auto-Fahrer. Die Sonderregelungen gelten allerdings nur dann, wenn ein „E-Kennzeichen“ vorgewiesen werden kann.

Wichtig:
Nicht jedes Privileg kann überall genutzt werden. Städte und Kommunen entscheiden individuell, ob und welche Vorrechte sie gewähren. Daher sollten Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde diesbezüglich vorher erkundigen.

PRIVILEGIEN FÜR E-AUTOFAHRER MIT E-KENNZEICHEN:

  • In einigen Städten kostenfreie Parkplätze, und/oder Ermäßigungen
  • Das kostenfreie Parken auf einem Parkplatz mit Lademöglichkeit und Zusatzschild „E-Auto“ – ohne tatsächlich zu laden
  • Keine Kfz-Steuer für eine bestimmte Zeit
  • Einige Städte erlauben das Fahren auf der Busspur
  • Verschiedene Förderprogramme von Herstellern und Ländern
  • Dienstwagen günstiger versteuern
  • Etc.

Wer kann ein E-Kennzeichen bekommen?

Ausschließlich BesitzerInnen von reinen Elektroautos, Brennstoffzellenfahrzeugen und Plug-in-Hybriden können eine E-Kennzeichnung beantragen. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Sonderkennzeichen ist auf Antrag bei Ihrer Zulassungsstelle erhältlich. Für E- und Brennstoffzellenautos gibt es keine speziellen Vorgaben. Plug-in-Hybride dürfen allerdings maximal 50 g CO2 je zurückgelegtem Kilometer ausstoßen und müssen mindestens 40 Kilometer am Stück rein elektrisch zurücklegen können.

WIE BEANTRAGE ICH DAS E-KENNZEICHEN?

Sie können Ihr E-Kennzeichen ganz einfach bei der Neuzulassung oder wahlweise auch erst im Nachhinein beantragen. Dafür benötigen Sie ein Ausweisdokument, die Zulassungspapiere des Fahrzeugs, einen Nachweis über eine gültige HU, Ihre elektronische Kfz-Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), einen Herstellernachweis, der bestätigt, dass alle Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt sind (CoC-Papiere). Auch Ihre alten Nummernschilder sollten Sie bei der Beantragung mitbringen. Beachten Sie bitte, dass wegen des “E” im Nummernschild nur eine kurze Buchstaben-Zahlen-Kombination möglich ist.

WAS KOSTET MICH DAS E-KENNZEICHEN?

Die Gebühr für das E-Kennzeichen beträgt 50 bis 60 Euro und setzt sich aus den Kosten für die Zulassungsstelle und aus den Kosten für die Nummernschilder zusammen. Die Gebühr für die Beantragung eines E-Nummernschildes kann je nach Zulassungsstelle variieren.

MACHT DAS “E” DIE UMWELTPLAKETTE ÜBERFLÜSSIG?

Die Antwort darauf ist ein klares Nein. Auch Elektroautos mit E-Kennzeichen müssen über eine gültige Feinstaubplakette verfügen.

IST DAS E-KENNZEICHEN ZWINGEND NOTWENDIG?

Zuerst einmal ist das “E” nicht verpflichtend: Es gibt weder eine Beantragungs- noch eine Umkennzeichnungspflicht. Wer sich allerdings dafür entscheidet, kann dank EmoG von diversen Privilegien profitieren.

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