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Oldtimerkauf ohne Nebenwirkungen
Gerade der Oldtimerkauf ist häufig von Entscheidungen geprägt, die zu heftigen Nachwehen führen können. Vor dem Hintergrund, dass schnell und bereitwillig hohe Kaufpreise gezahlt werden, kann eine unüberlegte Entscheidung rasch kostspielige Konsequenzen haben. Es gilt daher für Oldtimerkäufer einige wichtige Punkte zu beherzigen; einer der bedeutendsten ist die gesetzliche Gewährleistungspflicht.
Die Basis für einen fairen Kauf
Seit dem Jahr 2002 haben gewerbliche Verkäufer kaum noch Möglichkeiten, Verkäufe zu tätigen, bei denen sie die Gewährleistung ausschließen können, so dass bei derartigen Käufen nun eine höhere Rechtssicherheit besteht. Beim Kauf von Privatpersonen ist hinsichtlich der Gewährleistung jedoch einiges zu beachten. Bei der Gewährleistung geht es um die Haftung für Mängel an einer Sache. Die Frist, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, beträgt zwei Jahre ab Kauf, wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Nur im ersten halben Jahr muss er diesen Beweis nicht führen, da das Vorliegen des Mangels dann gesetzlich vermutet wird. Bei Oldtimern, die ja in der Regel schon ein höheres Lebensalter haben und an Verschleiß leiden können, kann die Frage schwierig werden, ob ein Gewährleistungsanspruch besteht. Sinnvoll ist es daher, nicht nur einen mündlichen Vertrag über den Oldtimerkauf zu schließen, sondern die Eigenschaften der Kaufsache schriftlich zu fixieren. Der Verkäufer stellt häufig besondere Merkmale seines Oldtimers heraus. Indem der Käufer darauf besteht, diese schriftlich im Vertrag festzuhalten, kann sehr schnell festgestellt werden, inwieweit den Angaben des Verkäufers zu trauen ist. Ist er nicht gewillt, seine Angaben auch schriftlich festzuhalten, sollte dies eine deutliche Warnung sein, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen.
So umgeht man Stolpersteine
Ausreichend ist es, die Verkäuferangaben in einem schriftlich Dokument als „zugesicherte Eigenschaften“ aufzuführen. Sollte sich der Verkäufer übrigens auf eine „frische“ TÜV- oder H-Zulassung beziehen, besagt diese nicht, dass das Fahrzeug fahrtüchtig ist. Wurde allerdings im Verkaufsgespräch auf bestimmte Mängel, wie z.B. „Durchrostung im Kofferraum“, hingewiesen, dann kann für diese konkreten Mängel durchaus die Gewährleistung ausgeschlossen werden, da dann beide Vertragsparteien – also auch der Käufer - die Mängel kannten. Dieser Ansatz greift allerdings nicht, wenn pauschal versucht werden soll, die Gewährleistung auszuschließen, z.B. durch Formulierungen wie: „Kauf wie besehen“, „Bastlerfahrzeug“ oder „Restaurationsobjekt“, wenn es offensichtlich keines ist. Auf diese Art kann der Verkäufer eine Gewährleistungspflicht nicht verhindern. Im Übrigen ist es immer ratsam, zu zweit eine Besichtigung durchzuführen. Nicht nur, dass vier Augen mehr sehen als zwei, vielmehr kann die Begleitung direkt nach dem Verkaufsgespräch den Inhalt schriftlich fixieren, so dass im Streitfall bessere Möglichkeiten bestehen, die –falschen - Aussagen des Verkäufers bezeugen zu können. Weiterhin ist es für den Erwerber hilfreich, vor dem Kauf eine Checkliste vorzubereiten. Viele Oldtimerclubs bieten auf ihren Internetseite Kaufberatungen an. Auch der Besuch von Veranstaltungen und Stammtischen bietet die Möglichkeit, bei Kaufinteresse die besonderen Problembereiche des ins Auge genommenen Typs kennenzulernen. Manchmal ist in der „Szene“ das konkrete Fahrzeug sogar bekannt. Gerade Einsteiger machen häufig den Fehler, ein Fahrzeug zu erwerben und erst anschließend erstmals Treffen zu besuchen. Viel sinnvoller ist es, gleich die entsprechenden Oldtimerclubs anzusprechen, denn diese helfen in der Regel gerne und können ggf. auch ein Mitglied vermitteln, das bei einer Besichtigung hilft. Wer eine größere Summe investieren will, sollte sich jedoch nicht scheuen, einem spezialisierten Sachverständigen das Fahrzeug vorzuführen oder diesen vor der Vertragsunterschrift mitzunehmen.
Bei Fahrzeugen, die erkennbar noch restauriert werden sollen, ist es auch wichtig, die Ersatzteilsituation zu beachten. Einige Hersteller haben eine gute Ersatzteilversorgung, andere kümmern sich überhaupt nicht darum. Um Restaurierungsaufwendungen kalkulieren zu können, ist es hilfreich, sich an einen Restaurierungsfachbetrieb zu wenden. Dies ist bei höherpreisigen Investitionen durchaus sinnvoll, denn schon viele Neuerwerbungen begeisterter Einsteiger haben schließlich in abgebrochenen Restaurationen mit finanziellem Verlust geendet. Daher lohnt sich ggf. durchaus auch ein vom Rechtsanwalt betreuter und gestalteter Oldtimerkauf. Der Spezialist verfügt über die entsprechenden Kontakte zu Sachverständigen, um bei Anfragen und „Gelegenheiten“ schnell und zuverlässig reagieren zu können. Auch für den Fall der Fälle nach Vertragsschluss ist es ratsam, sofort einen spezialisieren Anwalt hinzuzuziehen, auch wenn eine Klage nicht immer der erste Schritt ist. Bei den meisten privaten Rechtsschutzversicherungen sind solche Fälle übrigens auch außergerichtlich abgedeckt.
Zur Person
Rechtsanwalt Peter Heyers ist als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hauptsächlich mit Internet-, Urheber-, Medien-, Wettbewerbs- und EDV-rechtlichen Fragestellungen befasst. Als Ausgleich beschäftigt er sich mit klassischen Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz, die ihn schon als kleiner Junge faszinierten. So freut er sich, u.a. ein Mercedes-Coupe zu fahren, welches er schon als Kind bei seinem Großonkel als Neuwagen bewunderte. Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwalt Heyers auch im Oldtimerrecht tätig und hält Vorträge bei Oldtimerclubs.
www.internetrecht-muenster.de
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Quick Links
CLC 220 CDI - Junger Stern |
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Laufleistung: |
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29.900 km |
| Erstzulassung: |
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02.2009 |
| Leistung: |
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110 kW |
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| Preis: |
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26.900,00 |
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